Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Alle Angebote sind freibleibend.
Angebote und Angebotsunterlagen
Kostenanschläge und Angebote sind für die Dauer von 14 Kalendertagen verbindlich. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor.
Auftragserteilung
Bestellungen werden erst nach Zahlung der Anzahlung zur Bearbeitung angenommen. Nach Zahlung der Anzahlung ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht mehr möglich, durch individuelle Fertigung. Der Lieferer haftet nicht für die Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z. B. Zeichnungen) oder durch ungenaue mündliche Angaben ergeben.
Preise
Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe hinzu. Bei allen nach Vertragsabschluss bis zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhungen von Material- oder Lohnkosten werden die Vertragsparteien über einen geänderten Preis neu verhandeln. Leistungen, die über den Angebotsumfang hinausgehen und die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich zu den jeweiligen Stundensätzen, den tariflichen Zuschlägen für Überstunden und den anteiligen Wegezeiten sowie Fahrkosten berechnet.
Zahlung
Falls nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Die Hälfte des Gesamtpreis inklusive Mehrwertsteuer ist nach Auftragsbestätigung fällig. Die andere Hälfte im einbaufertigen Zustand. Am Tag der Montage wird eine Rechnung ausgestellt und zugestellt; die Zahlung erfolgt sofort. Bei Teilarbeiten gilt dies für den letzten Montagetermin. Nach Ablauf der vierzehntägigen Nachfrist ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Arbeiten einzustellen, eine Rechnung über alle bisher erbrachten Leistungen auszustellen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Wurde auf Wunsch des Kunden eine technische Zeichnung, Visualisierung oder sonstige Arbeit für den Kunden angefertigt, die 3 Arbeitsstunden überschreitet und der Auftrag nicht abgeschlossen wurde, ist der Kunde verpflichtet, für die Designleistung einen Nettoaufwand von EUR 200,00 zu zahlen. Kommt es jedoch zu einer Zusammenarbeit, wird das Projekt für den Auftraggeber kostenfrei erstellt.
Lieferung und Montage
Nach Lieferung frei Baustelle geht die Gefahr auf den Empfänger über. Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen. Leistungen des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber vor Beschädigungen beim weiteren Baugeschehen zu schützen, insbesondere, wenn vorzeitige Montage gefordert wird. Der Auftraggeber kann die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen bzw. Liefertermine nur insofern verlangen, als er sämtliche erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und die vereinbarte Zahlung gem. Ziffer 5 beim Lieferer eingegangen ist. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluß der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Lieferer insoweit von der Verpflichtung der Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Schafft der Auftraggeber auf Verlangen des Lieferers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadenersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten wird. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Lieferer Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Aufwendungen zu. Fälle höherer Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse) im Betrieb des Lieferers oder eines seiner Unterlieferanten entbinden den Lieferer von der Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechtigen ihn, für den Fall, dass die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Abnahme
Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder -lieferungen. Hat der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen oder ist die Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, undurchführbar, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sieben Kalendertagen als erfolgt. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen.
Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 2-5 Jahre, je nach Artikel. Für automatische Türen und Deckengliedertore beträgt die Gewährleistungsfrist nur 1 Jahr. Sie beginnt mit der Abnahme der Lieferung oder Leistung. Vorher und ohne Zustimmung des Lieferers vorgenommene Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. Dem Lieferer muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann Minderung verlangt werden. Bei Instandsetzungsarbeiten übernimmt der Lieferer eine Gewährleistung nur für die von ihm ausgeführten Lieferungen oder Leistungen. Für Schäden an Lieferungen oder Leistungen des Lieferers, die von nachfolgenden Bauhandwerkern verursacht worden sind, wird keine Gewährleistung übernommen.
Schadenersatz
Die Haftung des Lieferers richtet sich ausschließlich nach diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Ansprüche für Folgeschäden – sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch den Lieferer, durch dessen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Eigentumsvorbehalt
Die Lieferungen oder Leistungen bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag Eigentum des Lieferers. Soweit Die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Lieferer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebautwerden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Lieferers, so ist er diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenständemit einemanderen Gegenstand fest verbunden, so übertr.gt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Mieteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Mieteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand auf den Lieferer.